Die Klage ist nach Ansicht des AG bereits unzulässig! Zum einen erfülle die Klageschrift nicht die Anforderungen des § 253 ZPO, zum anderen sei K nicht (mehr) prozessführungsbefugt.

Die Klageschrift müsse u. a. die Bezeichnung der Parteien enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch wenn die Angabe der Adresse in § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt werde, sei die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ein zwingendes Erfordernis einer ordnungsmäßigen Klageerhebung, sofern sie ohne Weiteres möglich sei und kein schützenswertes Interesse entgegenstehe. K habe nur eine Adresse angegeben, unter der sich offenkundig eine Vielzahl von Personen ihre Post zusenden und dann nachsenden ließen. Somit benutze K die Fa. "Mailboxes etc." wie ein Postfach. Eine Postfachadresse sei jedoch nicht ausreichend. Da K 2 Wohnsitze im Ausland habe, hätte er problemlos einen der beiden angeben können. Er hätte dann zwar möglicherweise damit rechnen müssen, dass einer der Beklagten gem. § 110 Abs. 1 ZPO eine Sicherheitsleistung für die Prozesskosten verlangt. Die Vermeidung einer solchen Sicherheitsleistung sei jedoch kein schützenswertes Interesse. Somit war die Klägerin verpflichtet, ihre richtige Adresse in der Klageschrift mitzuteilen

Darüber hinaus sei K nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Der BGH habe für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren entschieden, dass die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der, sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend mache, in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehe, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht werde (Hinweis auf BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19). Ein derartiger Wille liege vor.

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