Kurzbeschreibung

Ein Dritter kann einen Interventionsprozess führen, wenn er den streitigen Anspruch ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen will. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Vorbemerkung

Die Hauptintervention nach § 64 ZPO ist in der Praxis sehr selten. Ist zwischen zwei Parteien ein Rechtsstreit anhängig, kann ein Dritter einen Interventionsprozess führen, wenn er den streitigen Anspruch ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen will. Beklagte sind demnach die Parteien des anderen Rechtsstreits als Streitgenossen. Der Interventionsprozess kann mit dem Hauptprozess verbunden werden.

Nach § 65 ZPO kann der Hauptprozess bis zur Entscheidung über die Hauptintervention auf Antrag einer Partei des Hauptprozesses ausgesetzt werden.

Hauptintervention

An das

Landgericht …

per beA

Klage

des/der …

– Kläger/in –

Prozessbevollmächtige: …

gegen

1)
2)
– Beklagte –

wegen Hauptintervention.

Namens und in Vollmacht des Klägers/der Klägerin erheben wir Klage mit dem Antrag,

 
1) den Beklagten/die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger/die Klägerin … herauszugeben;
2) festzustellen, dass der/die Beklagte zu 2) nicht Eigentümer/in des … ist.

Begründung:

Zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) ist vor dem …-Gericht unter dem Az. … ein Rechtsstreit anhängig. In diesem Verfahren macht der/die Beklagte zu 2) gegen den Beklagten/die Beklagte zu 1) die Herausgabe des streitgegenständlichen Gegenstandes gemäß § 985 BGB geltend.

Der/Die Beklagte zu 2) bestreitet diesen Anspruch und verteidigt sich damit, dass er/sie Eigentümer/in sei.

Beweis: Beiziehung der Akten …

Der bezeichnete Gegenstand ist jedoch Eigentum des Klägers/der Klägerin.

Aus diesem Grund ist eine Hauptintervention gemäß § 64 ZPO gegen beide Parteien des Rechtsstreits aus dem Verfahren zum Az. …. zulässig.

Zwei beglaubigte und zwei einfache Abschriften anbei.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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