Leitsatz

Bietet ein Wohnungsvermittler entgegen dem Verbot des § 6 Abs. 1 WoVermG Wohnräume an, ohne dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten zu haben, führt dies nicht zur Nichtigkeit des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages.

 

Fakten:

Die Vorinstanzen hatten vorliegend den Anspruch einer Maklerin auf Provision verneint, weil diese ohne entsprechenden Auftrag der Vermieter einen Mietvertrag vermittelte. Aus diesem Grund sei der mit der Mieterin geschlossenen Maklervertrag nichtig. Der BGH hat nunmehr klar gestellt, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 WoVermG nicht zur Nichtigkeit des mit dem Wohnungssuchenden geschlossenen Maklervertrages führt. Die Bestimmung normiert ein einseitig an den Wohnungsvermittler gerichtetes Verbot, Wohnungen ohne Auftrag des Vermieters oder eines sonst Berechtigten anzubieten und soll verhindern, dass den Wohnungssuchenden Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigung von Wohnräumen erspart werden. War die Besichtigung der Wohnung aber erfolglos, weil der Vermieter die Wohnung dem Makler nicht an die Hand gegeben hatte, so erhält der Makler ohnehin keine Vergütung. Hat dagegen der Nachweis zum Abschluss eines Mietvertrages geführt, so hat sich die Gefahr eines nutzlosen Zeit- und Kostenaufwandes nicht verwirklicht. Insoweit ist ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 WoVermG bereits ausreichend durch die Bußgeldandrohung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 WoVermG sanktioniert.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.07.2002, III ZR 113/02

Fazit:

Eine für die Maklerpraxis sehr wichtige Entscheidung des BGH, die viele Unsicherheiten im Hinblick auf die Wohnungsvermittlung beseitigt und dem Gesetzeszweck Rechnung trägt.

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