1 Anspruch auf Provision

Der Angestellte hat als Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.[1]

1.1 Abschluss nach Vertragsbeendigung

Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision nur unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er es vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Zusätzlich sieht § 87 Abs. 3 HGB eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer (bzw. Handelsvertreter) vor.

 
Praxis-Beispiel

Provisionsteilung

Der Provisionsanspruch steht anteilig beiden Arbeitnehmern (bzw. Handelsvertretern) zu, wenn dies wegen besonderer Umstände als billig erscheint, z. B. weil auch der Nachfolger maßgeblich am Zustandekommen des nachvertraglichen Geschäfts beteiligt war.[1]

1.2 Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handlungsgehilfe mit der Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.[1]

 
Wichtig

Unabdingbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB

Der Arbeitnehmer hat spätestens dann einen Provisionsanspruch, wenn und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

1.3 Entfallen der Provision

Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt auch der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.[1]

Der Handlungsgehilfe hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.[2] Entscheidend ist danach, ob es sich um Gründe handelt, die außerhalb der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen.

2 Fälligkeit

Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 HGB über den Anspruch abzurechnen ist. Der Arbeitgeber hat über die Provision, auf die der Handlungsgehilfe Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Monate erstreckt werden; die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen. Ergänzend hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Buchauszug[1] und einen Anspruch auf Auskunft über alle für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände.[2] Dem Arbeitnehmer steht darüber hinaus ein Recht nach § 87c Abs. 4 HGB auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher zu.

3 Höhe

Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.[1] Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der Arbeitgeber zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern, es sei denn, dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung gestellt sind.[2]

4 Provision und Urlaubsentgelt

Die Provision kann sich auf die Höhe des Urlaubsentgelts auswirken. Nach Auffassung des EuGH sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht nur das Grundgehalt des Arbeitnehmers, sondern auch regelmäßig ausgezahlte Provisionen zu berücksichtigen.[1]

5 AGB-Kontrolle

Vereinbarungen über die Provisionszahlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen stets klar und verständlich sein, da sie anderenfalls der AGB-Kontrolle nicht standhalten.

 
Hinweis

Fehlende Transparenz

Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen "anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert", hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.[1]

6 Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren, soweit eine tarifliche oder gesetzliche Regelung nicht besteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Leistungsbezogenes Entgelt

Ein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt in diesem Sinne ist nur eine Vergütungsform, bei der eine "Leistung" des Arbeitnehmers, gleichgültig, worin diese besteht, gemessen und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und bei der sich die Höhe der Vergüt...

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