Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision nur unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er es vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Zusätzlich sieht § 87 Abs. 3 HGB eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer (bzw. Handelsvertreter) vor.

 
Praxis-Beispiel

Provisionsteilung

Der Provisionsanspruch steht anteilig beiden Arbeitnehmern (bzw. Handelsvertretern) zu, wenn dies wegen besonderer Umstände als billig erscheint, z. B. weil auch der Nachfolger maßgeblich am Zustandekommen des nachvertraglichen Geschäfts beteiligt war.[1]

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