Leitsatz

  1. Ordnungsgemäße Protokollierung als Beschlussgültigkeitsvoraussetzung kraft Vereinbarung
  2. Vereinbarungswidriger Kostenverteilungsänderungsbeschluss erzeugt trotz Bestandskraft keine Bindung für einen Sonderumlage-Folgebeschluss
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 21 Abs. 3, 5 Nr. 2, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 6 WEG

 

Kommentar

  1. Vorliegend war vereinbart, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung von Beschlüssen erforderlich ist, wobei Protokolle vom Verwalter zu erstellen und vom Versammlungsvorsitzenden sowie zwei Miteigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterschreiben sind.

    Fehlt die nach einer solchen Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung erforderliche zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag hin für ungültig zu erklären, sofern nicht die Unterschrift im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird (vorliegend nicht geschehen). Auch bei der hier vereinbarten Unterschriftsleistung durch zwei Miteigentümer (oder Verwaltungsbeiräte) handelt es sich um ein Beschlusswirksamkeitserfordernis.

    Das Protokoll hat insoweit nicht nur Einfluss auf den Beweiswert gefasster Beschlüsse. Insoweit genügt es auch nicht, wenn nur der Versammlungsleiter als Verwalter und zugleich Wohnungseigentümer das Protokoll unterzeichnet. Ohne die erforderlichen Unterschriften ist ein Protokoll nicht ordnungsgemäß verfasst worden. Selbst im gerichtlichen Verfahren wurde die vorliegend fehlende Unterschrift nicht nachgeholt.

  2. Aus einem (bestandskräftig gewordenen) Beschluss, der für Instandsetzungsmaßnahmen isoliert einen nicht vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zulasten nur einzelner Wohnungseigentümer bestimmt, ergibt sich keine Bindung der Wohnungseigentümer für einen Folgebeschluss, der die konkrete Sonderumlage zum Gegenstand hat (vgl. Wenzel, ZWE 2004, 130, 131; Merle, ZWE 2001, 342, 343 und Elzer in KK-WEG, § 10 Rn. 116).
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 07.08.2007, 34 Wx 003/05

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