Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie einiger anderer Steuern haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des genannten Abkommens sind:

 

(1)

 

a)

Bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft gilt folgendes:

i) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte können in der Republik Finnland besteuert werden, jedoch wird nach Artikel 23 Absätze 1 und 6 des Abkommens eine Anrechnung gewährt;
ii) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte werden für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Abkommens behandelt;
iii)

Einkünfte aus anderen als den unter den Ziffern i und ii erwähnten Quellen, die

  • der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in der Republik Finnland besteuert werden;
  • der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
 

b)

Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personengesellschaft gilt folgendes:

i) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung vorausgesetzt, daß diese Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen; diese Einkünfte werden für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 23 Absätze 5 und 6 des Abkommens behandelt;
ii) Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland können in diesem Staat besteuert werden; soweit sie aber der Beteiligung einer in der Bundesrepublik Deutschland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, finden die Artikel 6 bis 17 und 21 des Abkommens Anwendung; diese Einkünfte können in der Republik Finnland besteuert werden, jedoch wird nach Artikel 23 Absätze 1 und 6 des Abkommens eine Anrechnung gewährt;
iii)

Einkünfte aus anderen als den unter den Ziffern i und ii erwähnten Quellen die

  • der Beteiligung einer in der Republik Finnland nicht ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden;
  • der Beteiligung einer in der Republik Finnland ansässigen Person an der Personengesellschaft zuzurechnen sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.
 

c)

Für die Besteuerung des Vermögens gilt das Vorhergehende entsprechend.

 

(2) Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für die finnischen "Volkspensionen".

 

(3) Die Republik Finnland rechnet bei Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens auch die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Gewerbesteuer an.

 

(4) Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland zur Ausschüttung, so schließt Artikel 23 Absatz 5 die Herstellung der "Ausschüttungsbelastung" nach den Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.

 

(5) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens gilt nur für Gewinne einer Betriebstätte aus den folgenden in der Republik Finnland ausgeübten Tätigkeiten: Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Gütern oder Tätigkeiten gleicher Art, Erforschung, Ausbeutung oder Behandlung von Mineralien, Betrieb von Steinbrüchen, Rohstoffgewinnung, Bautätigkeit oder Montage, Transport, Lagerung oder Nachrichtenübermittlung, Beratung oder Dienstleistung, Bank- oder Versicherungsgeschäfte, Verkauf von Gütern oder Waren, oder aus den sonstigen Tätigkeiten, auf die sich die Vertragsstaaten in zu diesem Zweck auszutauschenden Noten einigen.

Für sonstige Gewinne der Betriebstätte gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe b des Abkommens. Ferner gilt Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens nicht für Wirtschaftsgüter, die bei der Erzielung dieser sonstigen Gewinne eingesetzt werden.

 

(6) Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe c hindert die Bundesrepublik Deutschland nicht daran, ihre Vorschriften gegen die Steuerumgehung auf Einkünfte anzuwenden, die aus einem dritten Staat stammen oder dort zugeflossen sind, auch wen...

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