Weist die Niederschrift eine fehlerhafte Protokollierung aus, ist sie grundsätzlich zu berichtigen. Eine entsprechende Klage auf Protokollberichtigung bedarf aber eines Rechtsschutzinteresses und muss sich gegen den zutreffenden Personenkreis richten.

8.1 Berichtigung durch Ersteller/Unterzeichner

Der Ersteller der Niederschrift kann zusammen mit den weiteren Unterzeichnern jederzeit eine fehlerhafte Niederschrift korrigieren.[1] Freilich sind die Wohnungseigentümer hiervon in Kenntnis zu setzen. Ist der Verwalter zur Übersendung der Niederschrift verpflichtet, hat er die korrigierte Fassung der Niederschrift den Wohnungseigentümern zu übersenden. Ist eine Übersendung nicht erforderlich, hat er die Wohnungseigentümer entsprechend durch Rundschreiben zu unterrichten.

 

Musterschreiben: Korrektur der Versammlungsniederschrift

Herrn/Frau/Firma

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Eigentümerversammlung vom 12. Mai 20__

Korrektur der Versammlungsniederschrift

Sehr geehrte Frau ____ / Sehr geehrter Herr ____,

in der Erstellung der Niederschrift zu der Wohnungseigentümerversammlung am 12. Mai 20__ ist uns ein Fehler unterlaufen. Als Abstimmungsergebnis zu TOP 3 "Genehmigung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung 20__" wurde das Abstimmungsergebnis wie folgt dargestellt:

Ja-Stimmen: 24

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 3

Tatsächlich aber muss das Abstimmungsergebnis korrekt wie folgt lauten:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 1

Am Beschlussergebnis hat sich zwar nichts geändert, da der Beschluss nach wie vor mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Aus Transparenzgründen wollten wir Sie dennoch auf den Fehler hinweisen, den wir höflichst zu entschuldigen bitten.

Eine entsprechend korrigierte Versammlungsniederschrift, datierend auf den 20. Mai 20__, liegt zu Ihrer Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Verwaltung nach vorheriger Anmeldung zur Einsicht bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Verwaltung

Sollte dem Verwalter als Versammlungsleiter der Fehler aufgefallen sein, genügt eine Berichtigung allein durch ihn allerdings nicht. Die Niederschrift ist vielmehr von allen Personen zu berichtigen, die die ursprüngliche Niederschrift unterzeichnet hatten. Ist also nach dem gesetzlichen "Normalfall" die Unterschrift des Versammlungsleiters, eines Wohnungseigentümers und des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter auch in der konkreten Gemeinschaft erforderlich, müssen diese Personen auch die berichtigte Niederschrift bzw. deren Berichtigung unterzeichnen.

8.2 Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält.[1]

 

In welchen Fällen ist ein Rechtsschutzinteresse gegeben?

Nein: Redebeitrag eines Eigentümers vor Beschlussfassung nicht protokolliert

Der Verwalter erstellt die Niederschrift als Ablaufprotokoll mit Diskussionsbeiträgen einzelner Wohnungseigentümer. Einer der Wohnungseigentümer bemängelt, dass gerade sein Redebeitrag im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen auf Grundlage der Jahresabrechnung nicht protokolliert wurde. Dabei habe er doch darauf hingewiesen, dass die Jahresabrechnung fehlerhaft sei.

Dem Wohnungseigentümer fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs. Seine Rechtsposition wird durch die begehrte Änderung auf Aufnahme des Diskussionsbeitrags nicht verbessert. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass trotz seiner Aussage in der Wohnungseigentümerversammlung die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung mehrheitlich genehmigt wurden. Es steht ihm des Weiteren frei, den entsprechenden Genehmigungsbeschluss anzufechten.

Nein: Abstimmungsergebnis ohne Auswirkung auf Beschlussmehrheit falsch protokolliert

Der Beschluss über die Genehmigung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans kam mit 25 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen zustande. In der Niederschrift ist das Beschlussergebnis mit 26 Ja-Stimmen zu 3 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen protokolliert.

Einer entsprechenden Klage auf Berichtigung würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da sich der Fehler auf das Ergebnis der Beschlussfassung nicht auswirkt.[2]

Ja: Protokoll enthält "ein Mehr" als der in der Versammlung gefasste Beschluss

Die Wiederbestellung des Verwalters stand an. In der Eigentümerversammlung wurde diese mehrheitlich beschlossen. In der Niederschrift ist die Wiederbestellung protokolliert mit der Ergänzung einer Fortgeltung des bisherigen Verwaltervertrags.

Macht in diesem Fall einer der Wohnungseigentümer einen Berichtigungsanspruch geltend, könnte ihm ...

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