Insbesondere im Fall der Verwalterabberufung oder auch im Fall der Amtsniederlegung durch den Verwalter kommt es zum Wechsel im Versammlungsvorsitz, so die Eigentümerversammlung noch fortgeführt werden soll. Entsprechendes kann erforderlich werden, wenn etwa der Verwalter wegen persönlichen Anfeindungen den Versammlungsvorsitz abgeben, aber die weitere Durchführung der Versammlung nicht gefährden will. Kommt es dann aufgrund eines entsprechenden Geschäftsordnungsbeschlusses zu einem Wechsel im Versammlungsvorsitz, so unterzeichnet der jeweilige Versammlungsvorsitzende jeweils die Passagen, in denen er den Vorsitz innehatte.

 

Wer unterzeichnet das Protokoll, wenn es während der Versammlung zu einem Wechsel des Versammlungsvorsitzenden kommt?

Beispiel

Nach Beschlussfassung über die vorangegangenen Tagesordnungspunkte steht zu TOP 6 die Beschlussfassung über eine Erhaltungsmaßnahme an. Im Rahmen der Diskussion über diese Erhaltungsmaßnahme wird der Verwalter seitens einiger Wohnungseigentümer und auch vom Verwaltungsbeirat aufs Übelste beschimpft und beleidigt. Der Verwalter sieht das erforderliche Vertrauensverhältnis nunmehr zerstört und erklärt der Versammlung, er werde sein Amt noch in der Eigentümerversammlung niederlegen. Er initiiert einen Geschäftsordnungsbeschluss zwecks Wechsels der Versammlungsleitung. Wohnungseigentümer W wird zum Versammlungsleiter bestimmt, der Verwalter erklärt die Amtsniederlegung und verlässt den Versammlungsraum. In seiner Abwesenheit werden die zu TOP 6 bis 12 angekündigten Beschlüsse gefasst.

So ist zu unterschreiben

Der amtsniederlegende Verwalter hat das Protokoll betreffend die Beschlüsse bis TOP 5 sowie den Geschäftsordnungsbeschluss zu unterzeichnen. Wohnungseigentümer W hat das Protokoll ab der zu TOP 6 erfolgten Beschlussfassung zu unterzeichnen.

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