Selbst wenn der Verwalter als Versammlungsleiter fungiert, können die Wohnungseigentümer zur Geschäftsordnung beschließen, dass z. B. ein Wohnungseigentümer ggf. in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsbeirats die Niederschrift erstellt.
Beschluss über die Wahl des Erstellers des Versammlungsprotokolls
TOP XX: Wahl des Erstellers der Niederschrift
Die Wohnungseigentümer bestimmen den Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ___________ zum Ersteller der Niederschrift über diese Wohnungseigentümerversammlung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Ein derartiger Geschäftsordnungsbeschluss ist grundsätzlich zulässig und isoliert nicht anfechtbar, weil sich seine Wirkung nur auf die Modalitäten der konkreten Versammlung beschränkt. Aus diesem Grund ist er auch nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Er ist aber als "Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung" gemäß § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG in das Protokoll bzw. in die Niederschrift der Eigentümerversammlung aufzunehmen.
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