Die Erteilung und das Erlöschen der Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[1] Spricht ein Prokurist, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht bekannt gemacht worden ist, gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung aus, muss er hierbei keine gesonderte Vollmachtsurkunde vorlegen. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Belegschaft über die von der Prokura umfasste Kündigungsberechtigung in Kenntnis zu setzen.[2]

Ein In-Kenntnis-Setzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB liegt dabei auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – zum Beispiel durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist.[3]

 
Achtung

Kündigungsvollmacht ohne Prokura

Unabhängig von einer bestehenden Prokura kann eine eigenständige Bevollmächtigung zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen vorliegen.

Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB (wegen mangelnder Bekanntmachung) scheidet nämlich auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist daneben ohne Belang.[4] Das gilt auch dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "ppa" unterzeichnet. Der Zusatz nach § 51 HGB soll zwar klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt. Daraus lässt sich aber nicht schließen, er habe als Personalleiter keine alleinige Kündigungsbefugnis. Ein Gesamtprokurist zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen Prokurazusatz, wenn er nur mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt.

Zu beachten ist aber, dass eine bloße Übertragung einer solchen Funktion (Personalleiter o. Ä.) nicht ausreicht, wenn diese Funktionsübertragung aufgrund der Stellung des Bevollmächtigten im Betrieb nicht ersichtlich ist und auch keine sonstige Bekanntmachung erfolgt. Vielmehr muss der Erklärungsempfänger davon in Kenntnis gesetzt werden, dass der Erklärende diese Stellung tatsächlich innehat.[5]

Der Gekündigte muss die Prokura gegen sich gelten lassen. Dies gilt auch, wenn der Prokurist entgegen § 51 HGB nicht mit einem die Prokura andeutenden Zusatz zeichnet.[6]

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