Leitsatz

Die Nutzung einer im ersten Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung als Friseursalon stört und beeinträchtigt jedenfalls in einer kleinen Wohnanlage mehr als die zweckbestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken. Für die Frage, ob der Nutzung einer Wohnung als Büro ein wichtiger Grund entgegensteht, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Art des Bürobetriebs.

 

Fakten:

Die Richter kamen in diesem Verfahren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung einer Eigentumswohnung als Friseursalon mit drei Beschäftigten und etwa 15 Kunden am Tag eine unzumutbare Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellt. Unabhängig von der Beschäftigten- und ungefähren Kundenzahl ist jedenfalls grundsätzlich zu beachten, dass beim Betrieb eines Friseursalons mit dem Auftreten von Dämpfen und Gerüchen zu rechnen ist, die zumindest in einem reinen Wohnbereich nicht hingenommen werden müssen. Was nun die Nutzung einer Eigentumswohnung als "Büro" angeht, so wurde in diesem Verfahren entschieden, dass zumindest eine allgemeine Feststellung derart, dass Räume des Sondereigentums als Büroräume genutzt werden dürfen, nicht möglich ist. Denn eine Nutzung zu Bürozwecken ist in vielfältiger Weise denkbar. Jedenfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise schließt sie auch eine Nutzung mit Angestellten und Publikumsverkehr ein, die dann jedenfalls mehr stört als eine reine Wohnnutzung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 31.08.2000, 2Z BR 39/00

Fazit:

In jedem Fall, in dem es um die Nutzung des Sondereigentums geht. kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. über derartige Fragen kann grundsätzlich niemals abstrakt und generalisierend entschieden werden.

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