Das Elterngeld wird beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Elterngeld ganz oder teilweise aus einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit resultiert. In diesem Fall bleibt das Elterngeld in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die elterngeldberechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringert sich der Freibetrag um die Hälfte.

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