Einkommen im Sinne des SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld. Hierzu gehören alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur. Die Frage der Steuerpflicht der Einnahmen spielt dabei keine Rolle. Zum Einkommen gehören insbesondere Arbeitsentgelt aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, Sachbezüge, Renten, aber auch z. B. Kindergeld oder Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte. Allerdings ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit durch einen zusätzlichen Freibetrag besonders privilegiert.[1]

Einnahmen in Geldeswert, also Sachleistungen, werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn Sachleistungen wie unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung im Rahmen von Erwerbstätigkeiten erbracht werden. Die Verpflegung wird mit täglich 1 % des individuellen monatlichen Regelbedarfs bewertet und nur berücksichtigt, soweit sie vom Arbeitgeber als Entgeltbestandteil bereitgestellt wird.

Einkommen sind auch darlehensweise erbrachte Sozialleistungen, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet werden (z. B. Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BAföG).

[1]

S. Abschn. 3.1.

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