Leitsatz

Selbst wenn der Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, das Internet nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, ist die private Nutzung nicht ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber muss eine erhebliche Beeinträchtigung der geschuldeten Arbeitsleistung beweisen.

 

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter im Satzbetrieb einer Druckerei hatte folgende Erklärung unterzeichnet: "Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch – insbesondere zu privaten Zwecken – ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen – insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornographischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten – zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

Er surfte trotzdem privat und wurde entlassen. Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte er Erfolg. Selbst eine ordentliche Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Zwar habe er eine sog. Mitarbeitererklärung unterschrieben, mit der er sich verpflichtete, das Internet am Arbeitsplatz nur dienstlich zu nutzen. Die ordentliche Kündigung hielt das LAG jedoch, insbesondere ohne entsprechende Abmahnung, nicht für sozial gerechtfertigt. Der Arbeitgeber müsse auch nachweisen, dass es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung gekommen sei. Diesen Nachweis sei der Arbeitgeber hier schuldig geblieben. Es fehlt dazu auch an der Darstellung der Verweildauer im Internet, dies wäre erforderlich gewesen, um die Schwere der behaupteten Pflichtverletzungen entsprechend der weiteren Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 27.4.2006, 2 AZR 386/05) festzustellen. Ebenso wenig rechtfertigte der Inhalt der vom Kläger aufgerufenen Seiten eine Kündigung, zumeist hatte er den Kontostand bei seiner Bank abgefragt.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.2.2010, 6 Sa 682/09.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge