Kommentar

Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nur, wenn u. a. Bedürftigkeit vorliegt ( § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ). Bedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert nach Abzug von Steuern, Sozialaufwendungen und Werbungskosten. Dazu zählt auch die private Berufsunfähigkeitsrente, die ein Arbeitslosenhilfeempfänger während des Bezugszeitraums erhält.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 12.12.1996, 11 RAr 57/96

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