(1) 1Die Genehmigung setzt voraus, daß die Preisklausel hinreichend bestimmt ist. 2Das ist nicht der Fall, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen läßt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.

 

(2) 1Preisklauseln werden nicht genehmigt, wenn sie eine Vertragspartei unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn

 

1.

einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt oder

 

2.

der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße überproportional ändern kann.

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