(1) 1An Tankstellen sind die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie

 

1.

für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer,

 

2.

auf Bundesautobahnen für den in den Tankstellenbereich einfahrenden Kraftfahrer

deutlich lesbar sind. 2Dies gilt nicht für Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

 

(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.

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