Leitsatz

Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob ein unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der nach der Entscheidung des BGH vom 12.4.2006 (XII ZR 240/03 in FamRZ 2006, 1006 ff.) tituliert worden ist wegen der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 nachträglich befristet werden kann.

 

Sachverhalt

Der 1947 geborene Kläger und die 1951 geborene Beklagte hatten am 12. September 1980 geheiratet und waren durch Urteil des AG vom 8. März 1995 geschieden worden. Die Beklagte war Verwaltungsangestellte und bis zur Eheschließung vollschichtig im Öffentlichen Dienst mit einer Vergütung nach BAT VI b beschäftigt. Ab Oktober 1980 arbeitete sie nur noch halbtags, im April 1984 kündigte sie ihre Arbeitsstelle. In der Folgezeit ging sie bis September 1993 keiner Erwerbstätigkeit nach. Ab Oktober 1993 nahm sie wieder eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Öffentlichen Dienst auf. Sie arbeitete zunächst halbschichtig und übte seit Mitte März 2001 zwei Halbtagsbeschäftigungen aus, wobei eine dieser Beschäftigungen bis zum 30. Juni 2008 befristet war. Seit November 2006 hatte sie wieder die Gehaltsstufe erreicht, die sie vor der Eheschließung hatte.

Durch Urteil des AG vom 8. Mai 2006 in der Fassung des Senatsurteils vom 22. März 2007 wurde der Kläger in Abänderung eines am 29. März 2001 vor dem AG geschlossenen Prozessvergleichs verurteilt, der Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Februar 2007 i.H.v. weiteren 11.296,00 EUR und für die Zeit ab März 2007 i.H.v. monatlich 669,00 EUR zu zahlen. Die letzte mündliche Verhandlung in diesem Verfahren hatte am 1. März 2007 stattgefunden. In seiner Entscheidung ging der Senat für die Zeit ab März 2007 von - vor Abzug des jeweils anteiligen Unterhalts für die gemeinsame Tochter und des sog. Erwerbstätigenbonus - bereinigten monatlichen Erwerbseinkünften des Klägers von 2.669,91 EUR und der Beklagten von 1.346,50 EUR aus.

Mit seiner am 15. November 2007 eingereichten Klage hat der Kläger in Abänderung des Urteils des OLG vom 22. März 2007 (gemeint war das Urteil des AG vom 8. Mai 2006 in der Fassung des vorgenannten Senatsurteils) auf Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ggü. der Beklagten ab Zustellung der Abänderungsklage angetragen.

Das AG hat die Klage abgewiesen und ist hierbei davon ausgegangen, dass die Abänderungsklage zwar nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und § 36 Abs. 1 EGZPO für die Zeit ab 1. Januar 2008 zulässig sei. Sowohl die grundlegende Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts als auch die Gesetzesänderung zum 01.01.2008 stellten anerkanntermaßen eine Änderung der Verhältnisse dar.

Die Abänderungsklage sei jedoch sowohl für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 unbegründet, da der Kläger mit seinem auf eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichteten Begehren präkludiert sei.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Kläger mit seiner Berufung. Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Auch das OLG bejahte die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abänderungsklage, da der Kläger geltend mache, dass nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess - hier am 1. März 2007 im Berufungsverfahren - eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Urteil des BGH vom 26. September 2007 (FamRZ 2007, 2049) eingetreten sei und sich bezüglich des in Rede stehenden Zeitraums ab 1. Januar 2008 zudem die Gesetzeslage durch das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz und der danach in § 1578b BGB eröffneten Möglichkeit der Befristung bzw. Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs geändert habe. Das OLG folgte insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach sich grundsätzlich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse sowohl aus einer nachträglichen Änderung der Gesetzeslage als auch einer nachträglichen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben könne (BGH, FamRZ 2007, 793, 796, m.w.N.; FamRZ 2005, 608, 609 und 1979, 1981).

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Abänderungsklage deswegen keinen Erfolg haben könne, als der Kläger mit seinem auf Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs gerichteten Vorbringen präkludiert sei, was gleichermaßen für die hier streitgegenständlichen Zeiträume bis zum 31.12.2007 als auch für die Zeit ab 1.1.2008 gelte.

Sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stütze, hätten bereits zum - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, die für eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts maßgebenden Kriterien dort geltend zu machen. Dies habe er unstreitig nicht getan.

Dies gelte nicht nur für die für die Frage der Befristung des nachehelichen Unterhalts maßgebenden tatsächlichen Umstände, sondern auch für...

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