Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob im Wege der Abänderung eine nachträgliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in Betracht kommt, nachdem die Parteien anlässlich der Scheidung im Januar 2007 einen unbefristeten nachehelichen Ehegattenaufstockungsunterhalt zugunsten der Ehefrau vereinbart und diese Vereinbarung gerichtlich hatten protokollieren lassen.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Der Antragsteller beabsichtigte, seine geschiedene Ehefrau auf Abänderung seiner durch Vergleich titulierten Unterhaltsverpflichtung in Anspruch zu nehmen.

Die Parteien hatten im März 1976 geheiratet und sich im Juli 2004 getrennt. Die Scheidung erfolgte am 25.1.2007. Anlässlich der Ehescheidung hatte sich der Antragsteller durch gerichtlich protokollierten Vergleich zur Zahlung nachehelichen Unterhalts i.H.v. 450,00 EUR verpflichtet. Berechnungsgrundlage war ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von 1.980,00 EUR und ein fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 800,00 EUR.

Der Antragsteller forderte unter Berufung auf die Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2008 die Befristung seiner Unterhaltsverpflichtung bis zum 31.12.2008. Er berief sich darauf, dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch auch auf gesundheitliche Beeinträchtigungen gestützt habe und die Befristung von Krankheitsunterhalt erst zum 1.1.2008 möglich geworden sei. Zudem sei er im Oktober 2009 eine neue Ehe eingegangen.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde. Sein Rechtsmittel führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.

 

Entscheidung

Das OLG hob den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts zugunsten des Antragstellers auf. Eine hinreichende Erfolgsaussicht seines Abänderungsbegehrens könne dem Antragsteller nicht abgesprochen werden. Es müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob und inwieweit eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Billigkeit entspreche. Mit seinem Abänderungsbegehren sei der Antragsteller jedenfalls nicht präkludiert, weil erkennbare Möglichkeiten der Befristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin erst durch die Änderung der Rechtsprechung des BGH nach dem Vertragsabschluss und die Gesetzesänderung zum 1.1.2008 eröffnet worden seien.

Erstmals habe der BGH mit seinem Urteil vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 793) die Befristung eines Unterhaltsanspruchs gebilligt, obwohl die Unterhaltsberechtigte während und nach der Ehe gemeinsame Kinder der Parteien betreut hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe keine realistische Möglichkeit einer derartigen Befristung bestanden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2009, II-8 WF 185/09

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