1Für den Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz ist die Deutsche Post AG verpflichtet, Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung zu erbringen. 2Die §§ 12 bis 17 und 56 gelten für diesen Zeitraum nicht.

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