Rz. 221

Steuerschuldner ist im Erbfall der Erbwalter (cabeça-de-casal). Wer diese Funktion ausübt, ist in den Art. 2080 ff. CC geregelt. Grundsätzlich ist der Erbwalter der überlebende Ehegatte, soweit dieser nicht rechtlich vom Erblasser getrennt gelebt hat (siehe Rdn 124 f.).

 

Rz. 222

Die Entrichtung der Steuer erfolgt im Falle der unentgeltlichen Übertragung von Gütern an die Zentralstelle der Generaldirektion für Steuern und Abgaben (Serviços Centrais da Direcção-Geral de Contribuições e Impostos). Zuständig sind die Finanzbehörden am Wohnort des Erblassers. Falls der Erblasser im Inland über keinen Wohnsitz verfügte, liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt am Wohnsitz des Erbwalters oder des Begünstigten. Sind sowohl der Erblasser als auch der Erbwalter oder der Begünstigte nicht in Portugal ansässig, ist das Finanzamt 3 in Lissabon für Fälle mit Auslandsberührung zuständig.

 

Rz. 223

Der Erbwalter und jeder Begünstigte sind zudem verpflichtet, den Tod des Erblassers, die Todesvermutung oder die gerichtliche Todeserklärung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Anzeige halten die Finanzbehörden entsprechende amtliche Vordrucke bereit. Erfolgt die Anzeige vor Ort beim zuständigen Finanzamt, wird diese unmittelbar im System erfasst; eines Antragsformulars in Papierform bedarf es nicht mehr. Auch der Antrag beim örtlich unzuständigen Finanzamt kann bei jeder Finanzbehörde in Portugal elektronisch erstellt werden. In diesem Fall erfolgt die Übersendung des Antrags sodann via Fax finanzamtsintern an die zuständige Finanzbehörde. In der Anzeige sind der Erblasser, die Erben und die familiäre Bindung derselben (ein entsprechender Nachweis ist beizufügen) zu benennen und eine Aufstellung der Erbgüter und deren Bewertung ist beizufügen. Die einzureichenden Belege ergeben sich aus Art. 26 Abs. 6 Código do Imposto do Selo (Stempelsteuergesetz). Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst, von seinem gesetzlichen Vertreter oder vom Bevollmächtigten zu unterschreiben. Parallel zur Meldepflicht stehen den Behörden über die interne Datenbank der Finanzbehörden Informationen über die Todesfälle in ihrem Einzugsgebiet zur Verfügung.

 

Rz. 224

Die Anzeige hat bis zum Ende des dritten auf die Übertragung folgenden Monats zu erfolgen. Die Frist ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund vom Behördenleiter um bis zu 60 Tage verlängerbar (Art. 26 Abs. 3 Código do Imposto do Selo). Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann vom Finanzamt ein Bußgeld in Höhe von ca. 100 EUR erhoben werden. Das Bußgeld wird üblicherweise in Fällen, in denen keine Steuer anfällt und lediglich die Erklärungspflicht zu erfüllen war, erfahrungsgemäß nicht erhoben.

 

Rz. 225

Erlangt die Finanzbehörde Kenntnis von unentgeltlichen Übertragungsvorgängen, die nicht angezeigt wurden, kann sie die Erhebung der Steuer von Amts wegen anordnen. Der Steuerschuldner ist vor Erhebung der Steuer von Amts wegen zur Anmeldung und Entrichtung der Steuer unter Androhung der Einziehung der betroffenen Güter aufzufordern (Art. 29 Código do Imposto do Selo). Die Festsetzungsfrist beträgt im Falle der unentgeltlichen Übertragung acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Übertragung (Art. 39 Abs. 1 Código do Imposto do Selo).

 

Rz. 226

Die Zahlung der Steuer erfolgt mittels amtlichen Vordrucks.[116] Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Steuerfeststellungsbescheides zu entrichten. Die Zahlung kann in Raten erfolgen, soweit die zu entrichtende Steuer einen Betrag von 1.000 EUR übersteigt. Die Anzahl der Raten darf zehn nicht übersteigen und die einzelne Rate muss mindestens 200 EUR betragen. Entrichtet der Steuerschuldner den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer innerhalb der Zweimonatsfrist, sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung in Höhe von 0,5 % der angenommenen monatlichen Rate vor. Will der Steuerpflichtige von der Steuerermäßigung Gebrauch machen, hat er dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Zustellung des Steuerfeststellungsbescheides mit Ratenzahlungsvereinbarung mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, ist die Steuer in Raten zu entrichten (Art. 45 Código do Imposto do Selo).

 

Rz. 227

Kommt der Steuerschuldner mit der Entrichtung der Steuer oder der Zahlung einer Rate in Verzug, werden Verzugszinsen fällig (Art. 45 Abs. 4 Código do Imposto do Selo). Außerdem wird die gesamte verbleibende Steuerschuld fällig gestellt.

 

Rz. 228

Der Eingang der Zahlung wird mittels amtlichen Vordrucks[117] von den Finanzbehörden schriftlich bestätigt. Die Bescheinigung wird im Erbfall im Namen des Erblassers unter Benennung des Erbwalters ausgestellt.

 

Rz. 229

Die festgesetzte Steuer verjährt – von Unterbrechungs- und Hemmungsvorschriften abgesehen – grundsätzlich nach acht Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (Art. 48 Código do Imposto do Selo).

[116] Die notwendigen amtlichen Vordrucke sind im Internet im Portal des portugiesischen Finanzministeriums unt...

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