Rz. 212

Ein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, das diesen Namen trägt, gibt es in Portugal nicht. Weggefallen ist damit auch die Erbersatzsteuer (Imposto sobre as Sucessões e Doações por Avença), die anstelle der Erbschaftsteuer als Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Dividenden inländischer wie ausländischer Aktionäre erhoben wurde. Die Besteuerung der Übertragung von Geschäftsanteilen findet nicht im Voraus pauschaliert, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung statt. Allerdings hat der Gesetzgeber unentgeltliche Vermögensverfügungen nicht vollständig von der Besteuerung freigestellt. Der Anwendungsbereich des bereits existierenden Stempelsteuergesetzes wurde insoweit um den Tatbestand der unentgeltlichen Vermögensverfügungen ergänzt (Art. 1 Abs. 1 Código do Imposto do Selo).

 

Rz. 213

Es gilt das Territorialitätsprinzip, d.h. es werden alle unentgeltlichen Übertragungsvorgänge der Besteuerung unterworfen, die sich auf Güter beziehen, die in Portugal belegen sind (Art. 4 Código do Imposto do Selo). Erfasst werden außerdem Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, in Portugal register- oder einschreibungspflichtiges bewegliches Vermögen und Forderungen oder Eigentumsrechte sowie Beteiligungen an Unternehmen, soweit der Schuldner seinen Sitz in Portugal hat und der Erwerber ebenfalls in Portugal ansässig ist. Unter Sitz im Sinne des Gesetzes sind der Wohnsitz ebenso wie der Firmensitz und die Betriebsstätte zu verstehen. Schließlich werden Marken- und Autorenrechte und andere artverwandte Rechte besteuert, soweit diese in Portugal registriert oder registerpflichtig sind (Art. 4 Abs. 3 Código do Imposto do Selo).

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