Rz. 27

Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts[24] (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder unter bestimmten Bedingungen hatten, oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

 

Rz. 28

Folge ist, dass Ehegüterstatut (erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung), Ehewirkungsstatut (gemeinsames Heimatrecht – Staatsangehörigkeit) und Scheidungsstatut (gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) auseinanderfallen können.

[24] ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10–16.

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