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Gleiches gilt für die Erbfolge nach einem portugiesischen Staatsangehörigen. Das anwendbare Recht richtet sich auch hier unter Geltung der EuErbVO nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für Altfälle richtet sich in internationalen Erbfällen das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit, mithin nach portugiesischem Recht als Heimatrecht (Personalstatut).

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