Rz. 1

Das Internationale Privatrecht Portugals findet sich im Einleitungstitel des Código Civil von 1966,[2] in den Art. 14–65 CC. Diese stellen eine ausführliche Kodifikation[3] mit bisweilen Einzelfallcharakter dar. Die Regelungen des portugiesischen Internationalen Erbrechts befinden sich in den Art. 62–65 CC.[4] Dabei wird Art. 63 CC in Art. 2223 CC mit einer Sonderregelung für die Wirksamkeit der von Portugiesen im Ausland errichteten Testamente ergänzt. Diese Regelungen finden nur noch dann Anwendung, wenn der Erbfall vor dem 17.8.2015 eingetreten ist.

 

Rz. 2

Europäisches Recht: Für die Europäische Union (mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien) gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO).

 

Rz. 3

Nach der EuErbVO wird grundsätzlich das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Definition des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" in diesem Zusammenhang ist noch nicht abschließend geklärt. Für alle Menschen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates, die z.B. auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt jedoch künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzen. Umgekehrt begründen dauerhaft ins Ausland ziehende Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Deutsche Rentner, die den überwiegenden Teil des Jahres im Ausland – z.B. in Portugal – verbringen, können ihren gewöhnlichen Aufenthalt ggf. dort begründen, so dass portugiesisches Erbrecht auf den Erbfall Anwendung findet. Nähere Ausführungen zum Thema "gewöhnlicher Aufenthalt" finden sich in diesem Buch in den Beiträgen §§ 1 bis 6. Allerdings begründet die EuErbVO ein Wahlrecht, das sich wiederum nach der Nationalität des Erblassers richtet, jedoch aktiv, beispielsweise im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, ausgeübt werden muss.

 

Rz. 4

Bilaterale Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Portugal auf dem Gebiet des Erbrechts liegen nicht vor, insbesondere existiert kein Deutsch-Portugiesisches Konsularabkommen mit erbrechtlichen Bestimmungen.[5] Diese wären im Hinblick auf die nunmehr geltende Erbrechtsverordnung, die sowohl in Deutschland als auch in Portugal Anwendung findet, auch gegenstandslos.

[2] Código Civil vom 25.11.1966 (Decreto-Lei No. 47344, Diário do Governo 1966 No. 274).
[3] Die Regelung des port. CC galt zu seiner Zeit als eine der fortschrittlichsten auf dem Gebiet des IPR, vgl. Frada de Sousa/Moreira de Almeida/Costa Barreira, Livre Bleu, Portugal, S. 2087.
[4] Einen Überblick über die Regelungen des IPR, darunter auch die erbrechtlichen Bestimmungen, im neuen portugiesischen Zivilgesetzbuch von 1966 geben Neuhaus/Rau, RabelsZ 32 (1968), 500–512.
[5] Vgl. BGBl 2007 II, Fundstellennachweis B (abgeschlossen am 30.6.2007), siehe auch Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 21 V 2 (S. 1025).

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