Rz. 60

Die Anmeldung erfolgt im Internet. Die Anmeldung erfolgt entweder durch den Geschäftsführer oder einen Vertreter im Namen der Gesellschaft oder durch den Gesellschafter, soweit der Rechtsakt die Gesellschafterinteressen betrifft, bzw. durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbesorger. Der Anwalt oder Rechtsbesorger muss bei der Anmeldung keine Vollmacht vorlegen. Wurde von den Gesellschaftern neben dem Geschäftsführer ein Sekretär der Gesellschaft[99] ernannt, kann auch dieser Anmeldungen im Namen der Gesellschaft vornehmen. Die Identität der anmeldenden Person bzw. die Anmeldebefugnis wird durch Vorlage eines Ausweispapieres im Original sowie eines Handelsregisterauszuges oder durch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift "in der Eigenschaft als …" bestätigt.

[99] Der "Secretário da sociedade" ist bei der an der Börse notierten AG obligatorisch und bei anderen Gesellschaften freiwillig; er ist in den Art. 446-A bis 446-F CSC geregelt. Zu seinen Aufgaben gehört das Führen des Beschlussbuches der Gesellschaft sowie von Gesellschafterversammlungen.

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