Rz. 120

Die Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um die "filial" oder "delegação", die eher einen Ausdruck für eine Geschäftsdelegation darstellt, an sich aber nicht gesondert eintragungsfähig ist.

 

Rz. 121

Die Zweigniederlassung, d.h. eine dauerhafte Vertretung (representação permanente) einer ausländischen Gesellschaft in Portugal, heißt "Sucursal" oder "Representação permanente". Sie firmiert mit dem (Teil-)Namen der ausländischen Gesellschaft und dem Zusatz "Sucursal em Portugal". Die Firmierung der Zweigniederlassung muss seit kurzer Zeit und als Folge eines Bürokratieabbaus nicht mehr bei dem RNPC genehmigt werden.[169] Die Eröffnung der Sucursal erfolgt durch definitive Registrierung des entsprechenden Gesellschafts- oder Gesellschafterbeschlusses der ausländischen Gesellschaft im Handelsregister. Mit der Registrierung im RNPC erhält die Zweigniederlassung in Portugal ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Neben dem Beschluss der Begründung der Zweigniederlassung muss der Gesellschaftsvertrag der ausländischen Gesellschaft hinterlegt und veröffentlicht werden.

[169] Vgl. Art. 34 GD Nr. 129/98 v. 13.5.1998 i.d.F. des GD Nr. 111/2005 v. 8.7.2005.

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