Rz. 20

Bei Gründung einer GmbH sind grundsätzlich die folgenden Behörden beteiligt: RNPC und Handelsregister. Die Einschaltung eines Notars ist nicht obligatorisch; die Unterschriftsbeglaubigung im Fall eines privatschriftlichen Dokuments kann auch durch einen Rechtsbesorger oder Rechtsanwalt erfolgen. Anmeldungen der Gesellschaft erfolgen bei dem Finanzamt und der Sozialversicherung. Im Fall der "Turbo"-GmbH ist bei dem Gründungsakt entweder ein CFE oder nur noch das Handelsregister involviert.

 

Rz. 21

Die "escritura", also die notarielle Urkunde, muss innerhalb von 90 Tagen nach Beurkundung bei dem zuständigen Handelsregister zur Registrierung angemeldet werden. Auslandsinvestitionen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung dem Auslandsinvestitionsinstitut gemeldet[56] werden. Nur im Fall einer Auslandsinvestition aus Drittländern in kritischen Bereichen (z.B. Gesundheit, Sicherheit) kann die Gründung einer Gesellschaft behördlicherseits von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht werden. Investitionsprojekte, die eine für die gesamte Wirtschaft strukturelle Wirkung haben und von nationalem Interesse sind, werden nach entsprechender Anerkennung durch die Regierung (Projectos de Potential Interesse Nacional – PIN) insbesondere im Rahmen von Genehmigungsverfahren besonders begleitet.[57]

 

Rz. 22

Davon zu unterscheiden sind Registrierungs- oder Anmeldeerfordernisse bei der Ausübung von unternehmerischer Tätigkeit, wie z.B. im Fall der Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers oder Versicherungsvermittlers sowie des Reisebürobetreibers. Holdinggesellschaften (SGPS) unterliegen der besonderen Berichtspflicht an die Generalinspektion für Finanzen. Transportgesellschaften benötigen eine Lizenz, die durch das IMT erteilt wird.

[56] Es gilt der Grundsatz der nachträglichen Meldung an Portugal Global AICEP – Agência para o Investimento e Comércio Externo de Portugal gem. GD Nr. 321/95 v. 28.11.1995 i.V.m. GD Nr. 229/2012 v. 26.10.2012.
[57] Vgl. GD N. 157/2008 v. 8.8.2008 und GD Nr. 174/2008 v. 26.8.2008.

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