Rz. 32

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, die in der Amtssprache Portugiesisch vorgenommen wird, oder bei einem privatschriftlichen Dokument der Unterschriftsbeglaubigung. Auch im letzteren Fall muss die portugiesische Sprache gewählt werden. Werden anderssprachige Dokumente vorgelegt, müssen diese in die portugiesische Sprache übersetzt werden.[71] Die Veröffentlichung oder Hinterlegung einer anderssprachigen Version des Gesellschaftsvertrags im Handelsregister ist nicht möglich, da die Beurkundung in portugiesischer Sprache erfolgt. Das Dokument der Übersetzung des Gesellschaftsvertrags in eine andere Sprache gehört grundsätzlich nicht zu den registrierungspflichtigen Unterlagen.

 

Rz. 33

Jedoch gibt es eine Ausnahme: Bei der Registrierung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (representação permanente oder auch sucursal) wird in dem Beschluss auch der Gesellschaftsvertrag der ausländischen Gesellschaft in Originalsprache und Übersetzung in die portugiesische Sprache hinterlegt und veröffentlicht.

In jedem Fall geht die portugiesische Version des Gesellschaftsvertrags einer anderssprachigen vor.

[71] Vgl. Art. 44 CN (GD Nr. 207/95 v. 14.8.1995 i.d.F. des Gesetzes Nr. 58/2020 v. 31.8.2020); die Übersetzung erfolgt entweder durch den Notar selbst oder durch ein portugiesisches Konsulat am Ort der Ausstellung des Dokuments oder durch einen Übersetzer, der vor dem Notar die Richtigkeit der Übersetzung eidesstattlich versichert.

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