Rz. 102

Die Geschäftsführung muss "bei Beachtung der Gesellschafterbeschlüsse alle für die Gesellschaft notwendigen und angemessenen Schritte zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks" durchführen.[146] Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, dass dieser Anspruch im Gesellschaftsvertrag z.B. dahin gehend ausgeschlossen ist, dass er nur an den Gewinnen der Gesellschaft partizipiert.[147] Die Bezüge werden durch die Gesellschafter festgelegt. Überhöhte Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern können durch gerichtliches Urteil reduziert werden.[148] Der Geschäftsführer unterliegt einem Konkurrenzverbot. Die Geschäftsführung kann nicht von Todes wegen auf die Erben übertragen werden.[149]

 

Rz. 103

Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft bei schuldhafter Schadensverursachung durch Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften.[150]

[146] Vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 259 CSC.
[147] Vgl. dazu Urt. des TR Coimbra v. 11.3.1998 in Actual. Jurid. Nº 16/17, 33 f.
[148] Vgl. Art. 255 Abs. 2 CSC.
[149] Vgl. dazu auch Urt. des STJ v. 13.3.1997 in Actual. Jurid., Nº 3, 8 ff.
[150] Dem Geschäftsführer verbleibt die Möglichkeit der Exkulpation, wenn er in einem mehrköpfigen Geschäftsführerorgan an der schadenstiftenden Entscheidung nicht beteiligt war. Hat sich ein Geschäftsführer bei einer Kollegialentscheidung nicht deutlich gegen die schadenstiftende Entscheidung gewandt, haftet er solidarisch mit den anderen Beteiligten.

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