Rz. 102
Die Geschäftsführung muss "bei Beachtung der Gesellschafterbeschlüsse alle für die Gesellschaft notwendigen und angemessenen Schritte zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks" durchführen.[146] Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf Entlohnung, es sei denn, dass dieser Anspruch im Gesellschaftsvertrag z.B. dahin gehend ausgeschlossen ist, dass er nur an den Gewinnen der Gesellschaft partizipiert.[147] Die Bezüge werden durch die Gesellschafter festgelegt. Überhöhte Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern können durch gerichtliches Urteil reduziert werden.[148] Der Geschäftsführer unterliegt einem Konkurrenzverbot. Die Geschäftsführung kann nicht von Todes wegen auf die Erben übertragen werden.[149]
Rz. 103
Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft bei schuldhafter Schadensverursachung durch Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften.[150]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen