Rz. 95

Eine eigenständige Kollisionsnorm für das auf die Scheidungsfolgen anzuwendende Recht enthält das portugiesische Internationale Privatrecht nicht. Es ist von der allgemeinen Regel nach Art. 55 CC i.V.m. Art. 52 CC auszugehen (siehe Rdn 74). Demnach folgt das Scheidungs- und Trennungsstatut dem Ehewirkungsstatut im Zeitpunkt der Scheidung. Mangels eigenen Scheidungsfolgenstatuts gilt damit auch insoweit das Ehewirkungsstatut. Ebenso wenig ist eine besondere internationale Zuständigkeit (siehe Rdn 73) für die Scheidungsfolgen vorgesehen.

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