Rz. 93

Die Scheidungsfolgen sind vom Gesetz weitgehend streng vorgegeben – in Abhängigkeit von der gerichtlichen Feststellung des Allein- oder hauptsächlichen Verschuldens eines der Ehegatten (siehe Rdn 61). Damit wird auch klargestellt, dass die Parteien zumindest bei der Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten keinen Raum für vertragliche Vereinbarungen für die Scheidung haben. Bei einvernehmlicher Scheidung dagegen besteht die Verpflichtung, dass die Ehegatten eine Einigung über den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt, über die Ausübung der elterlichen Gewalt und die Ehewohnung erzielen; ebenso ist eine entsprechende Einigung für die Dauer des Scheidungsverfahrens vorgeschrieben (Art. 1775 Abs. 2 und 3 CC). Insoweit also besteht nicht nur die Möglichkeit, vielmehr die Pflicht der (vertraglichen) Einigung über die Folgesachen (siehe Rdn 58). Auch eine vor der Ehekrise getroffene Vereinbarung kann eine solche Einigung darstellen; sie sollte dann bekräftigt bzw. bestätigt werden, um die Voraussetzungen des Art. 1775 CC zu erfüllen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge