Rz. 103

Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sieht das portugiesische Gesetz über die união de facto nicht vor. Hier wird im Grunde eine Analogie zur Ehe abgelehnt und ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht sowie Abhilfe nach anderen allgemeinen Regeln u.a. des Schuld- und Sachenrechts gesucht. Für den Unterhalt nach einem Todesfall bei heterosexuellen Partnern ist ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners gegen den Nachlass vorgesehen, wenn der Verstorbene nicht verheiratet oder er gerichtlich von Person und Vermögen getrennt war (Art. 2020 Abs. 1 CC).[102] Dies gilt indes nur, sofern der überlebende Partner seinen Unterhalt nicht gegen gem. Art. 2009 CC vorrangige Unterhaltsschuldner nach dortiger Rangfolge geltend machen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch allerdings nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall ausgeübt, verliert er sein Recht gegenüber dem Nachlass (Art. 2020 Abs. 2 CC). Daneben hat der überlebende Partner Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze (Art. 3 lit. e, f und g Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 23/2010).

 

Rz. 104

Ebenso wenig finden sich besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Dabei wird die Frage der Aktivlegitimation des einen Lebenspartners, wenn der andere etwa bei einem Verkehrsunfall verunglückt ist, eher restriktiv behandelt. Nur wenn der Verstorbene den Lebenspartner unterhielt, ist dieser aktivlegitimiert und kann einen Anspruch geltend machen. Im Falle eines immateriellen Schadens allerdings ist nur der Ehegatte, nicht aber der Lebenspartner anspruchsberechtigt.[103]

[102] Der mit "união de facto" überschriebene Art. 2020 CC stellt gegenüber dem Gesetz Nr. 7/2001 älteres Recht dar: Die Norm umschreibt diese Gemeinschaft als eine solche wie zwischen Eheleuten – also eine verschiedengeschlechtliche Beziehung. Eine Anpassung des Art. 2020 CC – sei es unmittelbar in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 7/2001, sei es später – wurde nicht vorgenommen.
[103] Vgl. González Beilfuß, Länderbericht Spanien und Portugal, in: Scherpe/Yassari, Die Rechtsstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften, S. 265.

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