Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Portugal tätig sind, unterliegen den portugiesischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Portugal online melden.[1]

2.3.1 Meldung an die Arbeitsverwaltungsbehörde ATC

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Portugal vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber mit dem Entsendeformular online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben:

  • zum Unternehmen in Deutschland,
  • zum Arbeitsplatz,
  • zum entsandten Arbeitnehmern (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz),
  • zur Entsendung (Beginn, Ende, Arbeitsort und Art der Entsendetätigkeit),
  • zur Art der ausgeübten Dienstleistung und
  • zur Kontaktperson in Portugal

gemacht werden.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die portugiesischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für die Behörden.

2.3.2 Aufbewahrungspflichten

Das portugiesische Recht sieht vor, dass der

  • Arbeitsvertrag (ins portugiesische übersetzt),
  • Gehaltsabrechnungen und
  • Nachweise über die Arbeitszeit

an einem zugänglichen Ort während der gesamten Dauer der Entsendung aufbewahrt werden. Dies kann der Arbeitsplatz in Portugal, die Baustelle oder das Fahrzeug, mit dem die Dienstleistung erbracht wird, sein. Weiterhin sieht das portugiesische Recht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung 1 Jahr aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen.

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen.

2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder i. H. v. 112 EUR bis zu 10.640 EUR erhoben werden.

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