Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hatte die steuerlichen Vergünstigungen für die meisten Lebensversicherungen gestrichen: Bei Vertragsabschluss oder Zahlung des ersten Beitrags nach dem 31.12.2004 kommt ein Abzug der Beiträge bei den Sonderausgaben nur noch in Betracht, wenn es sich entweder um eine reine Risikoversicherung oder um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt, die zudem zusätzliche Voraussetzungen erfüllen muss (sog. Rürup-Rente).
Die Steuerfreiheit der Erträge entfällt, wenn der Vertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden ist. Für früher abgeschlossene Verträge bleibt es bei den bisherigen Vergünstigungen, insbesondere bei der Steuerbefreiung der Erträge. Die bisherigen Regelungen behalten deshalb bei lang laufenden "Altverträgen" noch für einige Jahre ihre Bedeutung.
Dem Grundsatz nach hat jede Abtretung von Ansprüchen aus entsprechenden "alten" Versicherungsverträgen denkbar ungünstige Auswirkungen: Die steuerlichen Vergünstigungen, nämlich der Sonderausgabenabzug im Rahmen der ab 2005 geänderten Höchstbetragsberechnung und die Steuerfreiheit der Erträge, gehen für den gesamten Versicherungsvertrag und für die gesamte Vertragslaufzeit verloren, meist sogar rückwirkend.
Soweit in zurück liegenden Jahren die Beiträge als Sonderausgaben abgezogen worden waren (und sich im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ausgewirkt hatten), wird dem Grundsatz nach eine Nachversteuerung verlangt (Vorsorgeaufwendungen).
Abweichend von dem genannten Grundsatz bleibt die Beleihung der Versicherungsansprüche jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich, insbesondere, wenn
- die Ansprüche allein für den Todesfall abgetreten werden,
- die Zinsen für das besicherte Darlehen nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, wenn also mit dem Darlehen rein privat genutzte Wirtschaftsgüter finanziert werden, oder
- das besicherte Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrieblicher Sachanlagen und vermieteter Grundstücke dient.
Nur zeitweise schädliche Abtretung möglich
Ist eine schädliche Beleihung auf einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten beschränkt und das besicherte Darlehen ausschließlich betrieblich verwendet worden, treten die nachteiligen steuerlichen Folgen nicht für die gesamte Vertragslaufzeit ein, sondern nur für die (maximal 4) Kalenderjahre, in deren Lauf zumindest zeitweise eine schädliche Abtretung vorlag.
Damit die Fälle der schädlichen Beleihung von den Finanzämtern möglichst vollständig erfasst werden, trifft sowohl das Versicherungsunternehmen als auch den Darlehensgeber eine Anzeigepflicht. Die Finanzämter haben durch gesonderten Feststellungsbescheid rechtsverbindlich festzustellen, ob eine Beleihung als steuerlich schädlich oder als unschädlich zu behandeln ist.