Rz. 55

Das Unternehmensregister hat nicht nur schlichten Datenbankcharakter, sondern von ihm leitet sich der öffentliche Glaube ab. Weist etwa das Unternehmensregister jemanden als alleinvertretungsberechtigtes Vorstandmitglied der Sp. z o.o. aus, kann ein Dritter, welcher mit der Sp. z o.o. einen Vertrag schließt, darauf vertrauen, dass die im Unternehmensregister ausgewiesene Person auch tatsächlich allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, selbst wenn das Vorstandsmitglied bereits abberufen ist.

 

Rz. 56

Eintragungen im Unternehmensregister haben in manchen Fällen konstitutive, in manchen Fällen deklaratorische Wirkung. Die Sp. z o.o. in Gründung erlangt erst mit Eintragung in das Unternehmensregister Rechtspersönlichkeit. Einfach gesagt werden alle Änderungen des Gesellschaftsvertrags mit der Eintragung im Unternehmensregister wirksam. Andere Eintragungen, wie etwa die Bestellung und Abberufung von Vorständen oder der Widerruf einer Prokura, erlangen Wirksamkeit bereits vor Eintragung ins Handelsregister. Hier ist die Registrierung deklaratorisch.

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