Rz. 88

Stirbt ein Sp. z o.o.-Gesellschafter, fallen die von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile in die Erbmasse. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch den Eintritt von Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters beschränken oder sogar ausschließen. In diesem Fall muss jedoch der Gesellschaftsvertrag auch die Bedingungen der Auszahlung der nicht als Gesellschafter in die Gesellschaft eintretenden Erben regeln. Fehlt eine solche Auszahlungsregelung, ist die Beschränkung des Eintrittes der Erben unwirksam. Konnte der verstorbene Gesellschafter entsprechend dem Gesellschaftsvertrag nur einen Anteil halten, kann dieser Anteil im Erbfall kraft Gesetzes grundsätzlich unter den Erben aufgeteilt werden. Der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann diese Aufteilung jedoch ausschließen bzw. beschränken. Durch eine Aufteilung dürfen jedoch keine Anteile unter 50 PLN entstehen.

 

Rz. 89

Das Erbstatut ist gem. Art. 66a des polnischen Internationalen Privatrechts IPRG und damit folglich gem. der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu beurteilen.

 

Rz. 90

Die gesetzliche Erbfolge nach polnischem Recht (soweit die EU-Verordnung nicht die Anwendung eines anderen Rechts begründet) gem. Art. 926 § 2 ff. ZGB kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser keine Erben testamentarisch berufen hat oder die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen wollen oder können. Das polnische gesetzliche Erbrecht ist ein Verwandtenerbrecht. Als Erben der gesetzlichen Erbfolge sind an erster Stelle die Kinder des Erblassers sowie sein Ehegatte berufen. Der Ehegatte und die Kinder erben zu gleichen Teilen. Der dem Ehegatten zufallende Teil muss jedoch mindestens ein Viertel der Erbschaft betragen. Ist ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben, fällt dessen Erbteil seinen Kindern zu gleichen Teilen zu. Bei weiteren Abkömmlingen findet diese Regel entsprechende Anwendung.

 

Rz. 91

Wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, beruft die gesetzliche Erbfolge den Ehegatten des Erblassers sowie seine Eltern (und bei Wegfall eines Elternteils an dessen Stelle die Geschwister des Erblassers) zu gesetzlichen Erben, wobei der Erbteil des Ehegatten die Hälfte der Erbschaft beträgt.

 

Rz. 92

Sind Kinder, Eltern, Geschwister und Abkömmlinge von Geschwistern nicht vorhanden, fällt die gesamte Erbschaft dem Ehegatten des Erblassers zu. Sind weder Abkömmlinge noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden, sind die Eltern (und bei Wegfall eines Elternteils an dessen Stelle die Geschwister des Erblassers und bei deren Wegfall die Abkömmlinge der Geschwister) Erben. Sind weder ein Ehegatte noch die zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Verwandten vorhanden, sind zu gleichen Teilen die Kinder des Ehegatten Erben, dessen Eltern vor dem Erbfall gestorben sind. Sind schließlich weder ein Ehegatte noch die zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Verwandten vorhanden, fällt die Erbschaft der Gemeinde des letzten Wohnortes des Erblassers als gesetzlicher Erbin zu. Kann der letzte Wohnort in Polen nicht ermittelt werden oder befand sich der letzte Wohnort des Erblassers im Ausland, geht die Erbschaft an den Fiskus als gesetzlichen Erben.

Im Falle einer Trennung der Ehegatten ist der getrennte Ehepartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

 

Rz. 93

Auch in Polen ist eine Regelung der Erbfolge durch letztwillige Verfügungen, nämlich durch Testament, möglich. Gemeinschaftliche Testamente können nach polnischem Recht jedoch nicht errichtet werden. Die übliche Form des Testaments ist das sog. eigenhändige Testament, welches vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet wird. Darüber hinaus soll der Erblasser das Testament mit einem Datum versehen. Anderenfalls besteht die Gefahr der Nichtigkeit, es sei denn, es bestehen keine Zweifel bezüglich der Testierfähigkeit des Erblassers, bezüglich des Inhalts des Testaments oder bezüglich des Verhältnisses zwischen mehreren Testamenten des Erblassers. Neben dem eigenhändigen Testament gibt es in Polen das notarielle Testament, das allografische Testament in Gegenwart eines öffentlichen Amtsträgers und von zwei Zeugen, das mündliche Drei-Zeugen-Testament, das Reisetestament sowie das Militärtestament. Testierfähig ist nach polnischem Recht, wer voll geschäftsfähig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. In dem Testament kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen. Setzt er mehrere Erben ein, ohne einzelnen Erben bestimmte Vermögensgegenstände zuzuordnen, erben diese gemeinschaftlich die Erbmasse und damit etwa Geschäftsanteile.

 

Rz. 94

Das Nachlassverfahren ist in der polnischen Zivilprozessordnung geregelt. Dabei regeln die Art. 669 bis 679 ZPO das Verfahren über die Bestätigung des Erbschaftserwerbs sowie die Art. 680 bis 689 ZPO die Nach...

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