Rz. 80

Zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte/Behörden siehe in diesem Werk § 1 Quellen des europäischen und internationalen Familienrechts“, Rdn 1 ff. (Brüssel IIa-Verordnung).

Im autonomen Zivilverfahrensrecht sind die polnischen Gerichte in Ehesachen zuständig, wenn

der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat (Art. 1103 ZVGB), oder
beide Ehegatten ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hatten, sofern einer von ihnen weiterhin seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, oder
der klagende Ehegatte seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, oder
der klagende Ehegatte polnischer Staatsangehöriger ist und seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Polen hat, oder
beide Ehegatten polnische Staatsangehörige sind (Art. 1103/1 § 1 Nr. 1–4 ZVGB).

Die in einer Ehesache bestehende internationale Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung über das Sorgerecht für gemeinsame minderjährige Kinder der Ehegatten.

 

Rz. 81

Die internationale Zuständigkeit ist nach autonomem Zivilverfahrensrecht ausschließlich, wenn beide Ehegatten polnische Staatsangehörige sind sowie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben (Art. 1103/1 § 3 ZVGB). In vermögensrechtlichen Ehesachen (insbesondere Zugewinnausgleich bzw. Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens) ist die internationale Zuständigkeit polnischer Gerichte ferner ausschließlich, soweit das Verfahren dingliche Rechte an polnischen Immobilien oder den Besitz einer polnischen Immobilie betrifft (Art. 1103/8 ZVGB, Art. 1110/2 ZVGB).

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