Rz. 13

Das Rechtsinstitut des Verlöbnisses (zaręczyny) ist dem polnischen Recht nicht unbekannt. Das Verlöbnis ist jedoch seit 1950 im Familienrecht nicht mehr geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Eheschließung. Leichtsinnige Verursachung von Kosten einer nicht erfolgten Eheschließung kann jedoch nach in der Literatur vertretener Auffassung Schadensersatzansprüche verursachen[17] und Grundlage des Widerrufs von Schenkungen (Art. 989 § 1 ZGB) bilden.

[17] Trotz Änderung der Rechtslage wird in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OG vom 15.7.1953, II C 687/53 weiter für aktuell gehalten. Diese Ansichten der Literatur finden teilweise Bestätigung in der heutigen Rspr.: Im Urteil des Amtsgerichts Danzig-Nord vom 30.3.2016, I C 22/15 wurde ein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Hälfte der Kosten der abgesagten Trauung und des gekauften Eherings nach Art. 415 ZGB (Deliktsanspruch) bejaht. Im Urteil des Bezirksgerichts Elbing vom 11.10.2017, I Ca 382/17 wurde ein Schmerzensgeldanspruch verneint.

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