Rz. 109

In der deutschen Rspr. und Literatur wurde in der Vergangenheit angenommen, dass dem polnischen Recht der Versorgungsausgleich und vergleichbare Rechtsinstitute unbekannt seien.[101] Diese Auffassung entspricht nicht der aktuellen Rechtslage im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft. Die während der Gütergemeinschaft erworbenen individuellen Anwartschaften der Ehegatten im Rahmen des offenen und des betrieblichen Pensionsfonds gehören, was ausdrücklich geregelt wurde, zum gemeinschaftlichen Vermögen (Art. 31 § 2 Nr. 3 FVGB). Im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens kann eine Realteilung dieser Anwartschaften durch ihre Übertragung zwischen den Pensionsfonds der Ehegatten erfolgen.[102]

 

Rz. 110

Sozialversicherungsrechtlich ist Folgendes zu beachten:[103] Für die bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaften scheidet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich in Form der Begründung von Anwartschaften in der Bundesrepublik aus, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte in Polen aufhält und dort seinen Wohnsitz hat. Dies folgt aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (Sozialversicherungsabkommen 1975), das eine Übertragung von Anwartschaften oder eine Begründung von Anwartschaften gem. § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB, § 1 Abs. 2 VAHRG oder auch eine Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG nicht vorsieht und Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nach Polen verhindert.[104] Eine Rechtsänderung ist jedoch ab 1.1.1991 durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die soziale Sicherheit vom 8.12.1990[105] eingetreten. Mit diesem Abkommen wird auch im Bereich der Rentenversicherung das Prinzip des Leistungsexports verwirklicht, wobei der jeweilige Rentenversicherungsträger Leistungen auch dann erbringt, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat. Das gilt aber nur für die Anwartschaften, die ab 1.1.1991 erworben worden sind.

[101] OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 399; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1352; OLG Frankfurt FamRZ 2000, 163, 164; Hochheim, Versorgungsausgleich und IPR. Der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung vor und nach dem Beitritt Polens zur EU, 2004, S. 1, 135; so auch in Vorauflagen dieses Werkes.
[102] Sozialversicherungsrechtlich wurde die Übertragung in Art. 40e des Gesetzes vom 13.10.1998 über das System der Sozialversicherung, sowie in Art. 126 ff. des Gesetzes vom 28.8.1997 über die Organisation und das Funktionieren der offenen Rentenfonds geregelt.
[103] Vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2000, 163–165.
[104] OLG Frankfurt FamRZ 2000, 163 ff.; OLG Hamm FamRZ 1994, 573, 579.
[105] BGBl 1991 II S. 743; in Kraft getreten am 1.10.1991.

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