Rz. 1
Grundlage für die Bestimmung des Erbstatuts sind die Landesvorschriften des Internationalen Privatrechts. In der Republik Polen ist dieses im Gesetz vom 4.2.2011 über das Internationale Privatrecht[1] (IPRG 2011) geregelt. Dieses ersetzt das Gesetz vom 12.11.1965 (im Folgenden "IPRG 1965"[2]).
Rz. 2
Neben dem IPRG finden die Bestimmungen der internationalen Abkommen Anwendung. Von großer Bedeutung ist das Haager Abkommen über die Testamentsform vom 5.10.1961, das ein multilaterales Abkommen ist.[3]
Rz. 3
Polen ist auch verpflichtet, die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[4] (EuErbVO), in Kraft getreten am 18.8.2012, anzuwenden. Die Verordnung gilt seit dem 17.8.2015 und findet somit auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind.
Rz. 4
Darüber hinaus gibt es auch bilaterale Verträge. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Verträge:
▪ | Vertrag mit der ehemaligen Sowjetunion vom 28.12.1957 über die Leistung der Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;[5] |
▪ | Vertrag mit Ungarn vom 6.3.1959 über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen;[6] |
▪ | Vertrag mit dem ehemaligen Jugoslawien von 6.2.1960 über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen;[7] |
▪ | Vertrag mit Bulgarien vom 4.12.1961 über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;[8] |
▪ | Vertrag mit Rumänien vom 25.1.1962 über die Leistung der Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;[9] |
▪ | Vertrag mit der Republik Österreich vom 11.12.1963 über die gegenseitigen Beziehungen im Bereich des Zivilrechts und bezüglich der Dokumente;[10] |
▪ | Vertrag mit der ehemaligen Tschechoslowakei vom 21.12.1987 über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und Strafsachen.[11] |
Rz. 5
Bezüglich der Kollisionsnormen gelten zwischen der Republik Polen und Bundesrepublik Deutschland keine bilateralen Verträge. Von Bedeutung sind allerdings die Kollisionsnormen des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen vom 1.2.1957.[12]
Rz. 6
Für die Geltendmachung der aus der Erbfolge hervorgehenden Rechte sind die im Dritten Teil der Zivilprozessordnung vom 17.11.1964[13] enthaltenen Verfahrensvorschriften maßgeblich.
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