Rz. 32

Während im gesetzlichen Güterstand bei Immobiliengeschäften einem der Ehegatten oft die Hände gebunden sind, sieht es bei der Beteiligung an Gesellschaften anders aus. Ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand kann sich frei an Gesellschaften beteiligen.

 

Rz. 33

Die ehegüterrechtliche Zugehörigkeit der Beteiligung an Personalgesellschaften ist umstritten. Vertreten werden sowohl Auffassungen, wonach die Anteile zum persönlichen Vermögen des an der Gesellschaft beteiligten Ehegatten gehören,[37] als auch Auffassungen, wonach sie grds. zum gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten gehören. Im Bereich der Kapitalgesellschaften wird dagegen die letztere Auffassung nicht in Frage gestellt.[38] Nur im GbR-Recht verdrängt die gesamthänderische Natur der Beteiligung an der Gesellschaft das Ehegüterrecht und stellt unumstritten eine Sonderregelung dar (Art. 33 Nr. 3 FVGB), was dazu führt, dass die Gesellschaftsbeteiligung zum Sondervermögen des Gesellschafters zählt.[39]

 

Rz. 34

Die praktischen Folgen dieses Streits sind jedoch begrenzt. Zum einen sind Rechtsgeschäfte im gesellschaftsrechtlichen Bereich nicht von dem Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten nach Art. 37 FVGB betroffen.[40] Folglich gilt im gesellschaftsrechtlichen Bereich der Grundsatz der selbstständigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens durch beide Ehegatten (Art. 36 § 2 FVGB). Ein Widerspruch des anderen Ehegatten ist ferner nach Art. 36/1 § 1 in fine FVGB ausgeschlossen. Der Finanzierung einer Gesellschaftsgründung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen durch nur einen Ehegatten steht somit nichts entgegen. Zum zweiten unterscheidet die Rspr.[41] zwischen der ehegüterrechtlichen Zuteilung der Beteiligung an der Gesellschaft (ehevermögensrechtliche Ebene) und dem gesellschaftsrechtlichen Status des Gesellschafters (Wahrnehmung der Gesellschafterrechte). Gegenüber der Gesellschaft, anderen Gesellschaftern und im Rechtsverkehr ist nur der an der Gesellschaft beteiligte Ehegatte Gesellschafter. Auch wird nur er im Handelsregister eingetragen.

 

Rz. 35

Diese Handhabung sorgt für Rechtssicherheit im Gesellschaftsrecht. Gleichzeitig kann die Beteiligung an der Gesellschaft im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (z.B. nach der Scheidung) ehegüterrechtlich berücksichtigt werden, indem beispielsweise der Ehegatte des Gesellschafters einen finanziellen Ausgleich bekommt. Da die Zugehörigkeit der Gesellschaftsanteile zum gemeinschaftlichen Vermögen potenziell dazu führen kann, dass die Gesellschaftsanteile im Rahmen der Auseinandersetzung nicht dem Gesellschafter, sondern seinem Ehegatten bzw. den Erben des Ehegatten zugeteilt werden können,[42] sieht das polnische Recht der Kapitalgesellschaften entsprechende Regelungen vor. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag den Eintritt eines Dritten im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens ausschließen.[43]

[37] Begründet wird es entweder mit Art. 33 Nr. 3 FVGB oder mit Art. 33 Nr. 5 FVGB. Wenn die Gesellschaftsbeteiligung aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten finanziert wird, handelt es sich jedoch um eine Aufwendung, welche nach Art. 45 FVGB bei Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens in Geld abgerechnet werden kann (Beschluss des OG vom 30.4.2019, I CSK 185/18).
[38] Beschluss des OG vom 7.7.2016, III CZP 32/16; Beschluss des OG vom 8.5.2019, V CSK 109/18.
[39] Beschluss des OG vom 16.11.2018, I CSK 639/17; Beschluss des OG vom 22.3.2019, IV CSK 445/17. Auch hier wird die Finanzierung der GbR aus dem gemeinschaftlichen Vermögen im Rahmen der Auseinandersetzung als Aufwendung nach Art. 45 FVGB abgerechnet.
[40] Art. 37 Nr. 3 FVGB ist hier nicht anwendbar, weil dort ein Unternehmen i.S.d. Art. 55/1 ZGB gemeint ist, d.h. ein Unternehmen eines Einzelunternehmers, und nicht die Beteiligung an Gesellschaften.
[41] Urteil des OG vom 21.1.2009, II CSK 446/08; Beschluss des OG vom 3.12.2009, II CSK 273/09; Beschluss des OG 18.12.2015, III CSK 332/15; Beschluss des OG vom 8.5.2019, V CSK 109/18.
[42] Was jedoch nicht gegen den Willen des Nicht-Gesellschafters erfolgen kann – so Beschluss des OG vom 16.3.2018, IV CSK 105/17.
[43] Art. 183/1 HGGB (GmbH) und Art. 332/1 HGGB (AG).

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