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Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. Unabhängig von den Bestimmungen des Registerstatuts ist es daher ratsam, die Rechte der Lebenspartner in Polen, soweit möglich, vertraglich sowie durch entsprechende Vollmachten, Testamente usw. zu sichern. Unabhängig davon müssen die Lebenspartner mit Problemen im öffentlichen Recht, darunter im Steuer- und Ausländer- sowie im Sozialversicherungsrecht, rechnen.

[116] Im Zusammenhang damit wird auf Art. 18 der poln. Verfassung verwiesen, der wie folgt lautet: "Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, die Familie, die Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut der Republik Polen". So in Verfahren über Nachbeurkundung von ausländischen Heiratsurkunden homosexueller Paare bzw. der Geburtsurkunden der Kinder mit zwei homosexuellen Elternteilen: Urteil des Obersten Verwaltungsgericht vom 17.12.2014, II OSK 1298/13; Urteil des VG Danzig vom 14.1.2016, III SA/Gd 835/15; Urteil des VG Krakau vom 10.5.2016, III SA/Kr 1400/15.

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