Rz. 51

Ist ein Ehegatte vorübergehend verhindert, so kann der andere Ehegatte Geschäfte der gewöhnlichen Verwaltung mit Wirkung für den verhinderten Ehegatten vornehmen, sofern die eheliche Gemeinschaft besteht (Art. 29 S. 1 FVGB). Dies gilt jedoch nicht, wenn der verhinderte Ehegatte widerspricht. Dritten gegenüber gilt der Widerspruch, sofern er ihnen bekannt ist (Art. 29 S. 2 FVGB). Beide Ehegatten haften für alle Verbindlichkeiten, die einer von ihnen durch ein Rechtsgeschäft, das zur Befriedigung der gewöhnlichen Bedürfnisse der Familie dient, übernommen hat (Art. 30 § 1 FVGB). Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten die Befugnis zur Mitverpflichtung durch den anderen Ehegatten ausschließen; dann haftet nur derjenige Ehegatte, der die Verbindlichkeit begründet hat (Art. 30 § 2 FVGB). Dritten gegenüber gilt der Ausschluss nur, wenn er ihnen bekannt ist (Art. 30 § 3 FVGB).

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