Rz. 70

Gemäß Art. 1012 ZGB kann der Erbe die Erbschaft entweder ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen (einfache Annahme), die Erbschaft mit einer Beschränkung dieser Haftung annehmen (Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder die Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung). Bei Letzterer geht es immer um den ganzen Nachlass; es ist nicht möglich, die Erbschaft teilweise anzunehmen und teilweise auszuschlagen.

 

Rz. 71

Die Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft kann innerhalb von sechs Monaten seit dem Tage abgegeben werden, an dem der Erbe vom Grunde seiner Berufung Kenntnis erlangt hat (Art. 1015 § 1 ZGB). Diese Erklärung kann vor jedem Notar oder vor dem Amtsgericht, wo der Erschienene seinen Wohnsitz hat, abgegeben werden (Art. 640 § 1 ZPO). Sofern der Erbe keine Erklärung innerhalb der Sechsmonatsfrist abgegeben hat, hat er die Erbschaft unter Vorbelhalt der Inventarerrichtung angenommen (Art. 1015 § 2 ZGB).

 

Rz. 72

Die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist in den Art. 10301034 ZGB geregelt. Generell haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten bis zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nur mit dem Nachlass. Vom Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft an haften sie für die erwähnten Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen. Der Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, bleibt von der Erbfolge ausgeschlossen, als ob er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 1020 ZGB). Ein solcher "Erbe" haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten. Im Falle einer einfachen Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt.

 

Rz. 73

Der Erbe, der die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten nur bis zu dem im Inventarverzeichnis oder in der Erbschaftsvermögenswerteauflistung festgestellten Wert des Nachlasses. Diese Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Erbe arglistig zum Nachlass gehörende Gegenstände nicht inventarisiert oder wenn er nicht vorhandene Schulden inventarisiert hat (Art. 1031 § 2 ZGB).

 

Rz. 74

Die Gemeinde und der Fiskus dürfen eine Erbschaft, die ihnen kraft Gesetzes zugefallen ist, nicht ausschlagen. Sie geben keine Erklärung über die Annahme der Erbschaft ab; diese gilt von ihnen als unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge