Problemüberblick

Im Fall geht es um die Beseitigung einer Mauer. Der klagende Wohnungseigentümer geht gegen diese vor, weil sie ihn beim Einparken auf seinen Stellplätzen beeinträchtigt. Als Anspruchsgrundlage hierfür führt er seinen Anspruch auf eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums an. Dazu muss man feststellen, welcher Bauzustand "ordnungsmäßig" ist. Das LG blickt insoweit auf die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan. Ich sehe dies anders. Teilungserklärung und Aufteilungsplan haben die Aufgabe, die Eigentumsgrenzen zwischen gemeinschaftlichem Eigentum und dem Sondereigentum zu bestimmen. Sie haben aber nicht die Aufgabe, im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums anzugeben, ob dort eine Mauer vorhanden sein soll oder nicht. Denn diese Mauer spielt für die Abgrenzung der Eigentumssphären ersichtlich keine Rolle. Der bauliche Soll-Zustand muss sich daher aus den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ergeben oder aus anderen Unterlagen, wenn diese den gemeinschaftlichen Willen der Wohnungseigentümer dokumentieren. Findet sich eine solche Vereinbarung oder Unterlage nicht, können die Wohnungseigentümer durch Beschluss bestimmen, welcher Bauzustand ordnungsmäßig sein soll.

Beschluss zum baulichen Soll-Zustand

Nach heute wohl h. M. können die Wohnungseigentümer beschließen, welches Bau-Soll einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht. Ein solcher Beschluss liegt, wie vom LG ausgeführt, aber nicht in einem Negativbeschluss.

Unbilliger Nachteil

Bauliche Veränderungen, die einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nach § 20 Abs. 4 Halbsatz 1 WEG nicht beschlossen und gestattet werden. Es widerspricht daher einer ordnungsmäßigen Verwaltung, die Errichtung einer Mauer zu gestatten, wenn diese nur einem Wohnungseigentümer einen Nachteil zufügt.

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