Ein Wohnungseigentümer verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Trennmauer zu entfernen (diese behindert ihn beim Einparken auf seine 2 Stellplätze). Da sein Antrag keine Mehrheit findet, erhebt er eine Beschlussersetzungsklage. Das AG gibt dieser Klage statt. K stehe ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen, plangerechten Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums zu (Grundlagenbeschluss). Dieser Anspruch sei nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, da die plangerechte Herstellung weder mit tiefgreifenden Eingriffen in das Bauwerk noch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Auch liege keine nur unwesentliche Abweichung vom Aufteilungsplan vor. Die Erwerbsverträge zwischen den Ersterwerbern und dem Bauträger, die die Mauer nicht vorgesehen hatten, seien für den Soll-Zustand nicht maßgeblich.

Gegen diese Sichtweise richtet sich die Berufung. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer meint, aus dem Negativbeschluss ergebe sich der Wille der Wohnungseigentümer, die im Aufteilungsplan nicht vorhandene Mauer bestehen zu lassen. Hier könnten keine anderen Maßstäbe gelten, als wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Errichtung einer Mauer als bauliche Veränderung fassen würden; diese sei dann auch nicht konform zum Aufteilungsplan.

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