Kommentar

Entstehen am Fahrzeug des Arbeitnehmers Unfallschäden, muß der Arbeitgeber diese ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen müßte. Dieser vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Grundsatz (BAG, Urteil v. 8. 5. 1980, 3 AZR 82/79) gilt auch beim Einsatz eines Nutzfahrzeugs. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, daß das Schadensrisiko nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer trägt. Voraussetzung ist dann, daß der Arbeitgeber eine besondere Vergütung als adäquate Gegenleistung zur Abdeckung des Unfallrisikos bezahlt ( Schadenersatz ).

Trägt der Arbeitgeber das Risiko der Unfallschäden, ist grundsätzlich ein Verschulden des Arbeitnehmers beim Unfall zu berücksichtigen. Dabei kommen allerdings die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zur Anwendung (BAG, Urteil v. 20. 4. 1989, 8 AZR 632/87). Dies gilt auch dann, wenn die Parteien über das beschädigte Fahrzeug einen Mietvertrag geschlossen haben.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.07.1997, 8 AZR 480/95

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