Leitsatz

Der Betrieb eines Pilslokals mit Speisegaststätte (Pizzeria) stört bei typisierender Betrachtungsweise mehr als der Betrieb eines Ladens. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft eine weitere Gaststätte vorhanden ist.

 

Fakten:

Die Bezeichnung eines Teileigentums als "Laden" in der Teilungserklärung bildet eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Zulässig ist zwar grundsätzlich auch noch eine andere Nutzung, als sie sich aufgrund dieser Zweckbestimmung ergibt. Dies gilt aber nur, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung. Der Charakter eines Geschäftsbetriebs in einem Laden ist jedenfalls ganz wesentlich dadurch geprägt, dass ein Laden an beschränkte Betriebszeiten gebunden ist. Auch in Zeiten der Liberalisierung der Ladenschlusszeiten decken sich nach wie vor die Öffnungszeiten von Läden und Gaststätten typischerweise nicht. Auch im vorliegenden Fall hatte die Pizzeria eine gaststättenrechtliche Konzession und vertraglich festgelegte Mindestöffnungszeiten bis 1 Uhr nachts. Schon dies allein rechtfertigt bei typisierender Betrachtungsweise ohne weiteres den Schluss, dass der Gaststättenbetrieb störender ist als ein Ladengeschäft. Unerheblich ist dabei, ob der Betrieb beschwerdefrei geführt wird. Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass in der gleichen Wohnanlage und in unmittelbarer Nachbarschaft ein Café-/Bistrobetrieb wegen Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs zu dulden ist.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 2Z BR 9/03

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Rechtsprechung zum Thema Nutzungsbeschränkungen des Teileigentums aufgrund Zweckbestimmung in der Teilungserklärung.

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